Ab dem 01.01.2019 wird die Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Hiervon sind unter anderem Onlineshops betroffen. Welche Änderungen es gibt und was diese für Sie bedeutet, erfahren Sie in unseren News.
Wer ist von dem neuen Gesetz betroffen?
Betroffen sind alle Erstinverkehrbringer von B2C-Verpackungen. Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte B2C-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. Hier gilt die erweiterte Produktverantwortung, die für Um-, Versand-, Serviceverpackungen sowie alle anderen B2C-Verpackungen gilt. Nach dieser ist jeder, der Verpackungen in Umlauf bringt, für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Somit sind auch der Online-Bereich betroffen. Die Relevanz für die Onlineshopbetreiber ist abhängig davon, ob sie selbst die Produkte verpacken und versenden oder ob sie lediglich bereits verpackte Ware weiterverkaufen.
Aus welchem Grund wird das Verpackungsgesetz eingeführt?
Die bereits bestehende Verpackungsverordnung forderte die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen (z.B. über den Gelben Sack/die Gelbe Tonne, Glascontainer oder Altpapiertonnen). Leider sind viele Hersteller ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen. Dies führte dazu, dass diejenigen, die sich rechtskonform verhalten haben, das Recycling für die anderen Hersteller mitbezahlt haben. Um das zukünftig zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen. Diese soll Transparenz und mehr Kontrolle bei der Erfüllung der erweiterten Produktverantwortung schaffen.
Was macht die Zentrale Stelle Verpackungsregister?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat mehrere Aufgaben, zu denen unter anderem die Registrierung von Herstellern, die Entgegenname und Prüfung von Datenmeldungen und die Überwachung der Einhaltung des Verpackungsgesetzes zählen.
Zum Zwecke der Transparenz wurde zudem das Verpackungsregister „LUCID“ geschaffen. Hier kann im öffentlichen Teil eingesehen werden, welcher Hersteller sich für welche Marke registriert hat. Mit der Registrierung geht einher, dass der Hersteller seiner Produktverantwortung nachkommt. Ohne die ordnungsgemäße Registrierung dürfen die Verpackungen der einzelnen Marken auf keiner Handelsstufe in Deutschland vertrieben werden. Sie unterliegen dann einem „Vertriebsverbot“ und infolge dessen eine Registrierungspflicht für alle Hersteller, die Ihre Produkte innerhalb Deutschlands vertreiben wollen.
Was müssen Hersteller & Händler tun, um rechtskonform mit dem Verpackungsgesetz umzugehen?
Da wir bei LOUIS INTERNET berufszweigbedingt keine Rechtsberatung leisten können, sollten Sie bei Unsicherheiten Ihren Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Wichtig ist, dass eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen der Verpackungen geschieht.