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Nicht vergessen – Händler aufgepasst:

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Nicht vergessen – Händler aufgepasst:

Seit 01/2018 sind Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten.

Seit 01/2018 sind Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten

Mit dieser News möchten wir Sie auf einen Beschluss des Bundestages aufmerksam machen, der für die Händler unter Ihnen relevant sein könnte und dementsprechend gegebenenfalls aufgrund des Beschlusses vom 1. Juni 2017 nunmehr konkreter Handlungsbedarf besteht.

Worum es geht:

Händler dürfen künftig keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet und im Laden verlangen. Außerdem soll die Sicherheit bei Online-Überweisungen erhöht werden.

Schon nach alter Rechtslage gab es in Deutschland ein (eingeschränktes) „Surcharging-Verbot“. Nach  § 312a Abs. 4 BGB  mussten Händler ihren Kunden mindestens eine kostenlose Zahlungsart im Check-out anbieten. Andere Bezahlwege konnten Händler dann mit zusätzlichen Gebühren versehen, solange das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstanden.
Seit dem 13. Januar 2018 dürfen Händler keine gesonderten Gebühren mehr für "besonders gängige" Zahlungsmittel, wie z.B. EC-Karten oder Kreditkarten von MasterCard oder Visa, erheben. Generell untersagt sind Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System.

Obwohl daher die Nutzung von PayPal theoretisch vom Anwendungsbereich des neuen Surcharching-Verbots erfasst ist, sind Aufschläge für die Nutzung des Payment-Anbieters wohl weiterhin zulässig. Dies ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/12568). Danach haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nach „intensiven Beratungen beschlossen, dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“ (BT-Drs. 18/12568, S. 175). Gebühren für die Nutzung von PayPal sind somit wohl weiterhin zulässig.

Was ist zu tun?

Händler, die aktuell Gebühren auf bspw. Zahlungen per Kreditkarte erheben, können die Kosten, die ihnen selbst für die Entgegennahme des Zahlungsmittels entstehen, nicht mehr auf den Kunden umlegen. Ebenfalls unzulässig ist die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen für bestimmte Zahlungsarten.
Dementsprechend müssen alle Unternehmen im E-Commerce, die Kartenzahlungen anbieten, ihre AGB ändern sowie die technischen Systeme, mit denen Entgelte automatisiert vereinbart und abgerechnet werden können, an die neue Rechtslage anpassen.
Wer nach Inkrafttreten weiterhin Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zudem kann der Kunde die ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren zurückverlangen und/oder eine Beschwerde bei der OS-Plattform einreichen und eine Schlichtungsstelle anrufen.

Unser Tipp:

Sollten Sie es noch nicht getan haben, sprechen Sie umgehend mit Ihrem Rechtsberater und lassen Sie Ihren Ist-Zustand mit Blick auf diese neue Anforderung checken, denn sollten daraus Anpassungen an Ihrem System(en), insbesondere Ihren AGBs resultieren, sind diese schnellstens umzusetzen.

Für diejenigen unter Ihnen, die im Gespräch mit Ihrem Rechtsberater durch Wissen glänzen möchten, hier ein Link zu der sogenannten Payment Services Directive 2: PSD2
RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG